Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verehrter Reisegast,
bitte beachten Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Sie mit der schriftlichen Auftragsbestätigung anerkennen.
1. Vertragsabschluß
Der Reisevertrag wird schriftlich abgeschlossen. Er beinhaltet auch eventuelle Nebenabreden und Sonderwünsche.
An die Reiseanmeldung ist der Reisende 14 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Transport- und Personenfahrdienst Sobotka bestätigt. Kurzfristige Buchungen, 2 Wochen vor Reisebeginn und kürzer, führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß.
Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung hat der Kunde das Recht, eventuelle Abweichungen zur Reiseanmeldung zu reklamieren. Liegt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung vor, gelten die in der Reisebestätigung fixierten Daten als Vertragsgrundlage.
2. Zahlung
Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises pro Person zu zahlen. Der Restbetrag wird bis 21 Tage vor Reisebeginn fällig. Nach Eingang der Restzahlung erhalten Sie Ihre Reiseunterlagen ausgehändigt. Bei Kurzfristbuchungen ist der volle Reisepreis sofort zu leisten. Erfolgt die Zahlung nicht vollständig oder pünktlich, hat die Fa. T & P Ferry Sobotka das Recht, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzanspruch zu verlangen. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind jeweils sofort zu bezahlen.
3. Leistungsinhalt
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Reiseangeboten sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reisebestätigung. Für Leistungen, die andere Leistungsträger erbringen, ist der Unternehmer lediglich Vermittler. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für nicht durch die Fa. T & P Ferry Sobotka zu vertretende Leistungsausfälle (z.B. witterungsbedingt) werden wertgleiche Ersatzleistungen angeboten. Eine Reisepreisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
4. Leistungsänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
5. Rücktritt und Kündigung durch den Kunden
Tritt der Kunde vor Fahrtantritt vom Vertrag zurück, so wird dadurch der Anspruch des Unternehmers auf die vereinbarte Vergütung nicht berührt.
Der Unternehmer wird aber seine ersparten Aufwendungen absetzen. Es gelten folgende Stornokosten:
Busreisen | |
bis 30 Tage vor Reisebeginn | 25,00 € |
Ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn | 20 % |
Ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn | 30 % |
Ab 14. bis 07. Tag vor Reisebeginn | 45 % |
Ab 06. Tag vor Reisebeginn | 55 % |
Am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen | 100 % |
Fugreisen | |
Bis 30 Tage vor Reisebeginn | 20 % |
Ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn | 25 % |
Ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn | 30 % |
Ab 14. bis 07. Tag vor Reisebeginn | 50 % |
Ab 06. Tag vor Reisebeginn Am Tag des Reiseantritts oder bei |
65 % |
Nichterscheinen | 100 % |
Ausgenommen von der o.g. Stornoregelung sind Eintrittskarten für Konzerte, Opern, Musicals, Theater-
und Silvesterveranstaltungen. Ab 8 Wochen vor Reiseantritt kann keine Rückvergütung der Karten
erfolgen und sie werden voll berechnet.
Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag nach Antritt der Fahrt zu kündigen, wenn während der Fahrt außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen.
Kündigt der Kunde den Vertrag, so kann der Unternehmer eine den Umständen nach angemessene Vergütung für die bereits erbrachte oder zur Beendigung der Fahrt noch zu erbringende Leistung verlangen.
Maßgeblich für den Lauf der Frist ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle.
Die Geltendmachung eines weiteren dem Unternehmer entstandenen Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dazu gehören z.B. Stornierungsgebühren für Fremd- oder Hotelleistungen.
6. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 15,- € verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter erspartem Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
7. Mindestteilnehmerzahl
Ist in der Beschreibung der Reise (Katalog/Prospekt) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. Bis dahin geleistete Zahlungen werden von Reiseveranstalter zurück erstattet.
8. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei evt. auftretenden Leistungsstörungen den Reiseleiter bzw. Fahrer unverzüglich zu informieren, um somit zu einer Behebung der Störung beizutragen. Mängel sind schriftlich anzuzeigen.
9. Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diese beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen oder auf die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
Wir haften nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der jeweiligen Reiseausschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
Für die Richtigkeit der Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, die in der Eigenwerbung von Leistungsträgern dienen, können wir nicht haften.
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 75.000,- € je Kunde und Reise.
Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4000,- €. Liegt der Reisepreis über 1.333,- €, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach Vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
11. Pass-, Visa-, und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen zu schaffen, so fern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. kein Mitführen von Paß oder Personalausweis), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen.
14. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Vollkaufleute (Firmen bzw. Agenturen) ist der Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Reiseveranstalters